Neuanmeldung löst keine automatische Vorleistungspflicht aus

Eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung eröffnet nicht schon für sich allein einen neuen Schwebezustand nach Art. 70 ATSG. Das Bundesgericht hebt damit einen kantonalen Entscheid auf, der der versicherten Person nach einem Verschlechterungsgesuch erneut ungekürzte Arbeitslosenentschädigung zugesprochen hatte.

Die rechtskräftige leistungsablehnende IV-Verfügung hatte eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit festgestellt. Damit waren Ausmass der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die leistungszuständige Versicherung geklärt; der damalige Schwebezustand und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse endeten.

Eine spätere IV-Neuanmeldung kann zwar grundsätzlich erneut eine Vorleistungspflicht auslösen. Vorausgesetzt ist aber ein neuer Versicherungsfall und eine dauernde, erhebliche Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese Einschränkung muss voraussichtlich mindestens ein Jahr andauern. Ein blosses Arztzeugnis über eine vorübergehend reduzierte Arbeitsfähigkeit genügt nicht.

Dass die IV-Stelle auf das Verschlechterungsgesuch eintritt, ist nicht entscheidend: Sie prüft bei einer Neuanmeldung bloss, ob eine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft gemacht ist, nicht jedoch die Behinderung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn. Vorübergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten richten sich nach Art. 28 AVIG. Die Vorleistungspflicht bleibt eine Übergangslösung zur Vermeidung echter Koordinationslücken, nicht ein Instrument zur Korrektur rechtskräftiger IV-Entscheide.

BGer vom 19.08.2026, 8C_747/2025 (zur Publikation vorgesehen)

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