Hohe Hürde für Vielfaltsverletzungen im Rundfunk

Das Bundesgericht hebt den UBI-Entscheid zur SRF-Berichterstattung über die Universitätsproteste im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg auf. Es konkretisiert dabei erstmals den Massstab für Zeitraumbeschwerden über gesellschaftspolitische Kontroversen ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen (BGer vom 08.07.2026, 2C_313/2025 (zur Publikation vorgesehen)).

Eine Verletzung des Vielfaltsgebots nach Art. 4 Abs. 4 RTVG setzt danach eine offensichtlich anmutende und über längere Zeit manifestierte Einseitigkeit voraus. Ein numerisch gleiches Gewicht von Meinungen und Gegenmeinungen ist nicht erforderlich. Erst wenn relevante Ansichten oder Aspekte systematisch aus dem Programm ausgeblendet werden, ist ein aufsichtsrechtlicher Eingriff gerechtfertigt.

Besonders praxisrelevant ist die klare Begrenzung der Programmaufsicht: Das Vielfaltsgebot verschafft grundsätzlich keinen justiziablen Anspruch auf Berichterstattung über bestimmte Themen, Aspekte oder wissenschaftliche Debatten in einer vorgegebenen Gewichtung. Themenwahl, Bearbeitung und Darstellung bleiben durch Programmautonomie und Medienfreiheit geschützt. Die Aufsicht darf keine Fachaufsicht ausüben.

Die UBI hatte den Sendungsinhalt zudem qualifiziert unvollständig festgestellt. Aufgrund der ergänzten Aktenlage stellte das Bundesgericht fest, dass SRF antisemitische Tendenzen, problematische Parolen und die Sorgen jüdischer Studierender in Nachrichten- und Langformaten wiederholt thematisiert hatte. Die zurückhaltende Wiedergabe als Positionen Dritter war angesichts der heterogenen und kontroversen Protestbewegung zulässig. Auch themenbezogenes Vorwissen des Publikums ist in die Vielfaltprüfung einzubeziehen.

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