Das Bundesgericht präzisiert das Ersttäterprivileg bei Raserdelikten: Eine innerhalb der letzten zehn Jahre ergangene Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schliesst die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG aus.
Der Beschwerdeführer war auf einer auf 30 km/h beschränkten Strecke nach Sicherheitsabzug mit 74 km/h gemessen worden. Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG war damit gegeben. Wegen einer Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG im Jahr 2016 blieb ihm der mildere Strafrahmen des Ersttäterprivilegs versagt.
Entscheidend ist die Auslegung des Begriffs der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» in Art. 90 Abs. 3ter SVG. Dieser entspricht nach Wortlaut, Materialien und Normzweck der Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Eine konkrete Gefährdung, Verletzung oder Tötung ist daher nicht erforderlich; die für Art. 90 Abs. 2 SVG genügende erhöhte abstrakte Gefahr reicht aus.
Prozessual bestätigt das Gericht die hohen Anforderungen an Angriffe gegen antizipierte Beweiswürdigung: Weitere Einvernahmen und ein Gutachten zur Radarmessung durften unterbleiben, weil Messprotokoll, Funktionstest und übrige Akten die Messung stützten und konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlten.
BGer vom 29.07.2026, 6B_772/2025 (zur Publikation vorgesehen)