Wirklicher Wille geht vor: Vertragsauslegung bestätigt
Das Bundesgericht hat in einem Unfallversicherungsfall die Auslegung einer mehrdeutigen Vertragsklausel zugunsten des wirklichen Willens der Parteien bestätigt. BGer vom 18.11.2025, 8C_458/2025 (zur Publikation vorgesehen). Kernentscheidungen: Erstens betont das Gericht, dass bei der Vertragsauslegung primär auf den tatsächlichen Willen der Parteien abzustellen ist (E. 3.2); der objektive Empfängerhorizont kommt nur subsidiär zur Anwendung, […]