Grundpfandrecht: Gutglaubensschutz bei verspäteter Eintragung
Das Bundesgericht bestätigt, dass ein gesetzliches Steuergrundpfandrecht ausserbuchlich mit Entstehung der Steuerforderung entsteht, seine Durchsetzbarkeit gegenüber gutgläubigen Dritten jedoch von den Fristen des Art. 836 Abs. 2 ZGB abhängt. Wurde die Eintragung erst nach Ablauf der verwirkungsähnlichen Fristen (vier Monate ab Fälligkeit bzw. spätestens zwei Jahre ab Entstehung) vorgenommen, kann ein gutgläubiger Erwerber […]