Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an den therapeutischen Quervergleich (TQV) bei der dreijährigen Überprüfung von Arzneimitteln in der Spezialitätenliste. Siehe hierzu: BGer vom 18.03.2026, 9C_212/2025 (zur Publikation vorgesehen).
Kernaussagen der Entscheidung:
- Ein TQV ist nur dann durchzuführen, wenn geeignete echte Therapiealternativen mit im Wesentlichen gleichem medizinischem Nutzen vorliegen. Ein Kombinationspräparat mit zusätzlichem Wirkstoff und nachweisbarem Mehrwert gilt nicht als geeignete Alternative zu einem Monopräparat ohne diesen Mehrwert (E. 4–6).
- Die Vergleichsgruppe darf Arzneimittel mit nicht vollständig identischen, aber zumindest vergleichbaren Hauptindikationen umfassen. Eine absolute Indikationsdeckung ist nicht erforderlich, sofern Wirkungsweise und medizinischer Nutzen nicht wesentlich voneinander abweichen (E. 6.3–6.4).
- Fehlen geeignete Therapiealternativen, ist die Wirtschaftlichkeit des Arzneimittels ausschliesslich anhand des Auslandpreisvergleichs (APV) zu beurteilen (E. 7).
Für die Praxis bedeutet dies eine engere Abgrenzung, wann ein TQV zu verlangen ist und wann sich die Beurteilung auf den APV beschränken muss. Wie schätzen Sie die Auswirkungen dieses Prüfungsstandards auf künftige Listungsentscheide ein?