Das Bundesgericht bestätigt die weitreichende Eingriffsbefugnis des EFD bei staatlicher Unterstützung von Banken: Gestützt auf Art. 10a BankG dürfen bereits vertraglich entstandene, aber noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen definitiv gekürzt oder gestrichen werden.
Im Zusammenhang mit den bundesgarantierten Liquiditätshilfen für die Credit Suisse bestätigte das Gericht die vollständige Streichung für die oberste Führungsebene sowie abgestufte Kürzungen von 50 beziehungsweise 25 Prozent für die zwei darunterliegenden Ebenen. Die Formulierung «für die Dauer der beanspruchten Unterstützung» beschränkt nach Auffassung des Bundesgerichts lediglich den Zeitraum, in dem Massnahmen angeordnet werden können. Sie reduziert deren Wirkung nicht auf einen blossen Zahlungsaufschub.
Bemerkenswert sind auch die prozessualen Erwägungen: Betroffene gegenwärtige und frühere Mitarbeitende sind zur Beschwerde gegen eine an die Bank gerichtete Verfügung legitimiert. Ihre vermögensrechtlichen Interessen stehen denjenigen der Arbeitgeberin unmittelbar entgegen. Sie müssen sich nicht auf den Zivil- oder Schiedsweg verweisen lassen, in welchem die Rechtmässigkeit der Verfügung nur vorfrageweise geprüft würde.
Materiell qualifiziert das Bundesgericht die Vergütungskürzungen als präventive Massnahmen zum Schutz öffentlicher Mittel, nicht als Sanktionen. Eine individuelle Verantwortlichkeit der Mitarbeitenden ist deshalb keine Voraussetzung. Die hierarchische und zeitlich begrenzte Abstufung erachtete es als verhältnismässig und mit der Eigentumsgarantie vereinbar.
BGer vom 16.09.2026, 2C_322/2025 (zur Publikation vorgesehen)