Kein Entscheidtext zur Beweisführung auf Vorrat

Zum Urteil BGer vom 14.09.2026, 4A_452/2025 (zur Publikation vorgesehen) liegt in den bereitgestellten Unterlagen kein Entscheidtext vor. Die abrufbare Information beschränkt sich auf die Verfahrensgegenstände: eine Beweisführung auf Vorrat sowie die Rückweisung einer Prozesseingabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO.

Belastbare Aussagen zu den tatsächlichen Voraussetzungen, zur prozessualen Behandlung des Gesuchs, zu den Anforderungen an eine Verbesserung der Eingabe oder zu den konkreten Erwägungen des Bundesgerichts sind deshalb nicht möglich. Insbesondere kann aus den vorhandenen Angaben nicht abgeleitet werden, ob das Bundesgericht eine Rückweisung als zulässig erachtete, welche Mängel der Eingabe vorlagen oder unter welchen Voraussetzungen eine Beweisführung auf Vorrat gewährt wurde.

Für die Praxis bleibt bis zur Auswertung des vollständigen Urteils festzuhalten: Bei Gesuchen um Beweisführung auf Vorrat ist auf eine hinreichend bestimmte und prozessual vollständige Eingabe zu achten. Art. 132 Abs. 3 ZPO kann bei formellen Mängeln relevant werden; die Tragweite der vorliegenden Entscheidung lässt sich jedoch ohne Urteilsbegründung nicht seriös beurteilen.

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