Das Bundesgericht hat in BGer vom 20.08.2026, 7B_303/2026 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass bei der Auslegung vertraglicher Klauseln primär die gemeinsame Absicht der Parteien zu ermitteln ist; der Wortlaut ist nur dann ausschlaggebend, wenn keine anderslautende Parteientscheidung erkennbar ist (E. 4.1).
Das Gericht stellte ferner klar, dass eine Abweichung von früherer Rechtsprechung nur mit einer eindeutigen Begründung zulässig ist, die insbesondere auf veränderte Umstände oder eine neue Rechtsauffassung eingeht (E. 5.2). Eine erstmalige höchstrichterliche Entscheidung zu einer Rechtsfrage kann Präjudizwirkung für nachfolgende Fälle entfalten, sofern die Sachverhaltslage vergleichbar ist (E. 6.3).
Im konkreten Fall stritten Beschwerdeführer und Vertragsgegner über die Bedeutung einer Klausel; der Beschwerdeführer forderte eine neue Auslegung im Sinne des mutmasslichen Parteienwillens. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die von der Vorinstanz vertretene, neu gefasste Auslegung; damit wich es von früherer Rechtsprechung ab und schuf eine Präzisierung für künftige Fälle.
Praxisfolgen: Bei Vertragserrichtung und Prozessführung ist die Dokumentation der gemeinsamen Absicht zentral; jede prozessuale Abweichung von gefestigter Rechtsprechung braucht eine sorgfältig dargelegte Begründung. Wie schätzen Sie die praktische Tragweite dieser Präzisierung ein?