BGer präzisiert Vertragsauslegung und AGB‑Kriterien

Das Bundesgericht hat in der Entscheidung BGer vom 09.07.2026, 4A_46/2026 (zur Publikation vorgesehen) die Auslegung einer umstrittenen Klausel in einem Kaufvertrag bestätigt und die Beschwerde des Käufers abgewiesen.

Die Kernpunkte der Erwägungen lassen sich so zusammenfassen: Erstens ist primär der wirkliche Parteiwille massgebend; der objektive Sinn der Klausel ist nur dann heranzuziehen, wenn der Parteiwille nicht ermittelbar ist (E. 3.2). Zweitens sind Abweichungen von früherer Rechtsprechung zulässig, wenn sie eine präzisere und praxisnähere Anwendung des Vertragsrechts ermöglichen (E. 4.1). Drittens klärt das Gericht erstmals systematisch, ob eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist: Entscheidend sind Transparenz und Zumutbarkeit für den Vertragspartner (E. 5.3).

Das Gericht stellte zudem fest, dass die fragliche Regelung trotz formaler Bedenken nicht zur Nichtigkeit führt, soweit sich aus der Auslegung kein unverkennbarer Verweigerungswille einer Partei ergibt. Für die Praxis bedeutet dies: Vertragsformulierungen sind an den wirklichen Parteiwillen auszurichten, AGB sind besonders auf Transparenz und Zumutbarkeit zu prüfen, und bewährte Formulierungen sollten überarbeitet werden, um Auslegungsrisiken zu minimieren.

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