PostCom prüft Übernahmen und gewährt Konkurrenten Parteistellung

Das Bundesgericht schliesst eine Aufsichtslücke bei Übernahmen der Post: Für die Rechtskontrolle einer Übernahme im Bereich der Postdienste und damit zusammenhängender Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a POG ist die PostCom zuständig. Weder die Vollzugskompetenz nach Art. 12 POG noch die Eignerstrategie begründen eine Auffangaufsicht des Bundesrats über operative Entscheide der Post.

Die Lücke ist modo legislatoris durch Zuständigkeit der PostCom zu schliessen. Ausschlaggebend sind deren bereits bestehende Kompetenz zur Überwachung des Quersubventionierungsverbots sowie die Vermeidung eines gespaltenen Rechtswegs und widersprüchlicher Entscheide. Die Kontrolle bleibt allerdings eine beschränkte Rechtskontrolle, nicht eine Prüfung der unternehmerischen Zweckmässigkeit.

Weiter stärkt das Urteil die Verfahrensrechte privater Konkurrenten. Ein Wettbewerber hat bei behaupteter verfassungswidriger Ausdehnung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Post Parteistellung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Er kann insbesondere eine ungenügende gesetzliche Grundlage, fehlendes öffentliches Interesse, Unverhältnismässigkeit und eine Verletzung des Quersubventionierungsverbots rügen. Nicht zulässig ist hingegen die Beanstandung der Konkurrenz durch die Post als solcher; massgeblich ist, ob diese im Wettbewerb unzulässige Sonderrechte beansprucht.

Weil kein anderer geeigneter Rechtsweg offenstand, hätte die Verweigerung der Parteistellung die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt. Die PostCom muss die Sache nun materiell beurteilen.

BGer vom 26.05.2026, 2C_8/2025 (zur Publikation vorgesehen)

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