Verfall des Probeausweises ohne Verfahrensmitteilung

Der Verfall des Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG setzt weder voraus, dass ein erster Ausweisentzug bereits rechtskräftig oder vollzogen ist, noch dass vor der weiteren Widerhandlung ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Entscheidend ist die Wiederholung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung während der Probezeit.

Im entschiedenen Fall hatte ein Neulenker innert weniger Tage innerorts drei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Die Überschreitungen von 34, 37 und 43 km/h qualifizierten als schwere Widerhandlungen. Das Bundesgericht bestätigte den Verfall des Probeausweises, obwohl der Lenker bei den späteren Fahrten noch keine behördliche Mitteilung zur ersten Widerhandlung erhalten hatte.

Die bislang nicht abschliessend geklärte Frage, ob der Betroffene subjektiv Kenntnis von der ersten Widerhandlung haben muss, entschied das Gericht fallbezogen: Aufgrund der massiven, wiederholten Überschreitungen durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, der Lenker habe zumindest erkannt, eine relevante Verkehrsregelverletzung begangen zu haben.

Der Verfall ist keine technische Rückfallsanktion, sondern eine präventive Massnahme. Wiederholte erhebliche Verstösse innert kurzer Zeit begründen die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung und rechtfertigen den Schutz der Verkehrssicherheit. BGer vom 11.08.2026, 1C_246/2026 (zur Publikation vorgesehen).

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