Deliktsserie rechtfertigt Videoverwertung

Bei rechtswidrig von Privaten erlangten Beweisen setzt Art. 141 Abs. 2 StPO voraus, dass die Strafbehörden das Beweismittel hypothetisch rechtmässig hätten beschaffen können und seine Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist. Das Bundesgericht präzisiert nun: Die erforderliche Tatschwere darf bei mehreren zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Delikten in einer Gesamtwürdigung beurteilt werden.

Entscheidend ist jedoch eine strikte Begrenzung: In diese Gesamtwürdigung dürfen nur jene Delikte einfliessen, für deren Nachweis das rechtswidrig erlangte Beweismittel jeweils unerlässlich ist. Eine Deliktsserie kann damit insgesamt schwer wiegen, obwohl die einzelnen Sachbeschädigungen isoliert betrachtet keine schweren Straftaten darstellen. Im konkreten Fall rechtfertigten die Vielzahl gleichartig begangener Sachbeschädigungen, der enge Zusammenhang und ein Gesamtschaden von Fr. 26’146.40 die Verwertung privater Videoaufnahmen.

Weiter hält das Gericht fest, dass Dokumentationspflichten bei digitalen Beweisen kein Selbstzweck sind. Der fehlende Hashwert führt nicht zur Unverwertbarkeit, solange Herkunft und Übertragungsweg nachvollziehbar dokumentiert sind und konkrete Hinweise auf Manipulation oder Verteidigungsnachteile fehlen.

Bei der Landesverweisung bejahte das Bundesgericht zwar einen schweren persönlichen Härtefall: Der Betroffene war in der Schweiz geboren und sozialisiert, hatte eine minderjährige Tochter im Land und gesundheitliche Probleme. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwog dennoch wegen schwerer Brandstiftung, hartnäckiger Delinquenz und negativer Legalprognose.

BGer vom 14.07.2026, 6B_978/2025 (zur Publikation vorgesehen)

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert