DNA-Profil: Neue Erfassung verlangt Einzelfallprüfung

Das Bundesgericht klärt im BGer vom 24.08.2026, 7B_642/2025 (zur Publikation vorgesehen) die rechtliche Einordnung der erneuten Erfassung eines bereits in CODIS gespeicherten DNA-Profils. Wird kein neues biologisches Material entnommen und keine neue Analyse vorgenommen, liegt keine erneute Probenahme oder Profilherstellung vor. Vielmehr wird das bestehende Profil administrativ unter einer neuen Prozesskontrollnummer einem weiteren Strafverfahren zugeordnet.

Diese Nachregistrierung ist dennoch grundrechtsrelevant: Sie erweitert die Verwendung des Profils und kann wegen verfahrensbezogener Löschfristen seine Speicherung wesentlich verlängern. Sie greift damit in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein und verlangt eine hinreichende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse sowie Verhältnismässigkeit.

Art. 255 Abs. 1bis StPO kann die erneute Erfassung tragen, wenn sie der Aufklärung unbekannter vergangener Verbrechen oder Vergehen dient. Voraussetzung sind für jede Anordnung konkrete und ernsthafte Hinweise auf genügend schwere weitere Delikte sowie eine individuelle Verhältnismässigkeitsprüfung. Unzulässig bleibt eine schematische Praxis allein aufgrund eines neu eröffneten Strafverfahrens.

Im konkreten Fall bejaht das Bundesgericht diese Voraussetzungen angesichts einer Vorverurteilung, wiederholter Verdachtsmomente im Kokainhandel, Drogenfunden und nicht plausibel erklärter Bargeldbeträge. Die Nachregistrierung durfte verhindern oder hinauszögern, dass ein potenziell erhebliches Beweismittel vor der Aufklärung unbekannter Betäubungsmitteldelikte gelöscht wird.

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