Das Bundesgericht präzisiert die Grenzen der nachträglichen administrativen Erfassung eines bereits vorhandenen DNA-Profils in CODIS. Im Urteil BGer vom 24.08.2026, 7B_139/2026 (zur Publikation vorgesehen) unterscheidet es klar zwischen der erneuten Erstellung eines Profils und dessen Zuordnung zu zusätzlichen Strafverfahren unter neuen Prozesskontrollnummern.
Auch ohne neue Probenentnahme oder DNA-Analyse greift diese Nacherfassung in die informationelle Selbstbestimmung ein: Sie erweitert die Verwendung des Profils und kann für jedes neue Verfahren eigenständige Löschfristen auslösen. Die Massnahme benötigt deshalb eine hinreichende gesetzliche Grundlage, muss einem öffentlichen Interesse dienen und insbesondere verhältnismässig sein.
Im konkreten Fall waren die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1bis StPO und das öffentliche Interesse an der Aufklärung unbekannter früherer Betäubungsmitteldelikte nicht bestritten. Entscheidend war jedoch, dass das bestehende Profil aufgrund früherer Verurteilungen ohnehin mindestens bis 2044 beziehungsweise 2045 gespeichert blieb und während dieser Zeit für Vergleiche verfügbar war. Eine potenzielle Verlängerung der Aufbewahrung brachte keinen konkreten erheblichen Zusatznutzen: Die Verjährungsfristen möglicher früherer Betäubungsmitteldelikte liefen noch vor den bestehenden Löschterminen ab.
Das Bundesgericht hob die Anordnungen auf und ordnete die Löschung der aufgrund dieser Anordnungen neu erfassten CODIS-Profile an. Für die Praxis folgt: Eine DNA-Nacherfassung darf nicht bloss vorsorglich zur Verlängerung von Löschfristen angeordnet werden; erforderlich ist ein nachvollziehbarer zusätzlicher Ermittlungsnutzen.