Das Bundesgericht hat die kantonale Bestätigung von Sanktionen gegen eine Betreiberin von Kinderbetreuungsstrukturen aufgehoben: Es erkennt an, dass das kantonale Amt gestützt auf die «Règle d’or» grundsätzlich Usages de la petite enfance (UPE) feststellen darf, hält jedoch fest, dass die materielle Wirkung dieser UPE einer faktischen Erweiterung der städtischen Gesamtarbeitsvereinbarung gleichkommt und damit ohne Einhaltung der bundesrechtlichen Voraussetzungen der LECCT dem Primat des Bundesrechts widerspricht. Folgerung: Sanktionen, die allein wegen Nicht‑Einhaltung der UPE verhängt wurden, sind nicht durchsetzbar.
Die Entscheidung (BGer vom 25.06.2026, 2C_256/2025 (zur Publikation vorgesehen)) betont zwei Punkte: Erstens ist die Delegation zur Feststellung der UPE an kantonale Organe nicht per se willkürlich. Zweitens dürfen Kantone aber nicht durch Pflichten im Rahmen von Bewilligungen und Sanktionen eine nicht‑erweiterte CCT materiell und dauerhaft ausdehnen, ohne die in der LECCT vorgesehenen Voraussetzungen und Verfahren zu beachten. Im konkreten Fall wurde der angefochtene Entscheid aufgehoben, es wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Beschwerdeführerin wurden Fr. 3’500 als Parteientschädigung zugesprochen; die Sache geht wegen Kosten neu an die kantonale Instanz zurück.
Praxisfrage an die Leserschaft: Wie passen Sie Bewilligungsauflagen oder Vertragsklauseln an, um eine indirekte Ausdehnung von CCT‑Inhalten zu vermeiden?