Beanspruchen mehrere Kantone für dieselbe Steuerperiode die persönliche Zugehörigkeit einer steuerpflichtigen Person, muss die ESTV den Veranlagungsort der direkten Bundessteuer nach Art. 108 DBG materiell und verbindlich feststellen. Sie handelt dabei nicht aufsichtsrechtlich, sondern als neutrale, veranlagungsrechtliche Instanz.
Das Bundesgericht verneint in BGer vom 28.08.2026, 9C_173/2026 (zur Publikation vorgesehen) die Beschwerdelegitimation der ESTV gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, der eine von ihr verfügte Sistierung des Art.-108-Verfahrens aufgehoben hatte. Die Behördenbeschwerde gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient der Aufsicht über den Vollzug des Bundesrechts durch andere Behörden. Sie erlaubt der ESTV nicht, ihre eigene veranlagungsrechtliche Verfügung nachträglich aufsichtsrechtlich zu verteidigen.
Die Einheit des Verfahrens schliesst damit eine Doppelrolle aus: Wer als ESTV den Veranlagungsort verbindlich festzustellen hat, kann im anschliessenden Rechtsmittelzug nicht als Aufsichtsbehörde gegen die gerichtliche Überprüfung der eigenen Verfügung auftreten. Eine Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG hatte die ESTV nicht dargetan.
Zusätzlich erinnert das Bundesgericht daran, dass die Verweigerung einer Sistierung als vorsorgliche Massnahme unter Art. 98 BGG fällt. Zulässig wären daher nur substanziiert gerügte Verletzungen verfassungsmässiger Individualrechte gewesen. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.