Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen des ideellen Verbandsbeschwerderechts nach Art. 12 NHG. In BGer vom 18.08.2026, 2C_46/2025 (zur Publikation vorgesehen) vereinigte es Beschwerden gegen die Zustimmung des BAFU zur proaktiven Regulierung mehrerer Wolfsrudel und bestätigte die fehlende Legitimation des beschwerdeführenden Vereins.
Zentral ist zunächst die Rechtsnatur der VBO-Liste: Der Eintrag im Anhang ist deklaratorisch, nicht konstitutiv. Auch nicht gelistete Organisationen können sich daher im Einzelfall auf Art. 12 NHG berufen. Sie tragen jedoch die Beweislast für sämtliche materiellen Voraussetzungen; bei gelisteten Organisationen besteht demgegenüber eine widerlegbare Vermutung der Legitimation.
Eine «gesamtschweizerische» Tätigkeit verlangt kumulativ eine entsprechende statutarische Ausrichtung und eine effektive Tätigkeit in grossen Teilen der Schweiz beziehungsweise in den meisten Kantonen, jedenfalls in mindestens zwei Landesteilen. Vereinzelte oder singuläre Aktivitäten ausserhalb einer Region reichen nicht. Die Organisation muss dabei nicht überall gleich präsent sein, aber gesamtschweizerische Bedeutung aufweisen.
Besonders bedeutsam ist die zeitliche Präzisierung: Die gesamtschweizerische Tätigkeit und der ideelle Zweck müssen während der zehn Jahre vor Beschwerdeeinreichung ununterbrochen erfüllt sein. Weil der Verein zwischen 2014 und 2017 fast ausschliesslich in der Deutschschweiz tätig gewesen war, genügten vereinzelte Projekte im deutschsprachigen Gebiet von Freiburg und Bern nicht.
Prozessual erinnert das Urteil zudem daran, dass bei einem vorinstanzlichen Nichteintreten vor Bundesgericht nur die Eintretensfrage Streitgegenstand ist.