Semenya ändert Sportschiedsrecht nicht

Das Bundesgericht bestätigt die äusserst beschränkte Kontrolle internationaler Sportschiedssprüche: BGer vom 19.08.2026, 4A_292/2025 (zur Publikation vorgesehen) weist die Beschwerde eines wegen Dopings sanktionierten Radfahrers ab.

Zentral ist die Einordnung von Semenya gegen Schweiz. Das EGMR-Urteil erweitert weder die abschliessenden Beschwerdegründe von Art. 190 Abs. 2 IPRG noch senkt es die qualifizierten Begründungsanforderungen. EMRK-Garantien bleiben kein selbstständiger Aufhebungsgrund; sie können nur den Ordre public konkretisieren. Wer eine besonders strenge Prüfung beansprucht, muss kumulativ Zwangsschiedsgerichtsbarkeit, einen zivilrechtlichen Anspruch und eine innerstaatlich grundrechtlich geschützte materielle Garantie darlegen.

Die Verwertung von Beweisen aus einer spanischen Strafuntersuchung verletzte den verfahrensrechtlichen Ordre public nicht. Der Athlet hatte die vom TAS gewählte Sichtung und Offenlegung der Unterlagen nicht unverzüglich beanstandet und war insoweit präkludiert. Materiell überwog zudem nach einer Interessenabwägung das Interesse an Wahrheitsfindung, Chancengleichheit und wirksamer Dopingbekämpfung. Dass die Weitergabe der ursprünglich rechtmässig erhobenen Unterlagen möglicherweise nicht autorisiert war, genügte nicht.

Auch die Busse von EUR 1’050’000 – 70 % des vereinbarten Bruttojahreseinkommens – hielt stand. Ohne substantiierten Nachweis der Zahlungsunfähigkeit oder einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz liegt weder eine schwere Persönlichkeitsverletzung noch ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public vor. Strafrechtliche Garantien, insbesondere in dubio pro reo, gelten für private sportrechtliche Disziplinarverfahren nicht.

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