Das Bundesgericht qualifiziert die polizeiliche Behandlung einer friedlichen Aktivistin in einer Gesamtwürdigung als erniedrigend und damit als Verstoss gegen Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV. Eine rechtswidrige Fesselung genügt hierfür zwar nicht automatisch. Entscheidend war aber das Zusammenwirken mehrerer Umstände: Fesselung mit Kabelbindern, erzwungenes längeres Sitzen auf kaltem Garagenboden, fehlender ausreichender Sichtschutz beim Toilettengang und respektlose Bemerkungen einer Polizistin.
Besonders praxisrelevant ist die Absage an undifferenzierte Standarddispositive. Bei einem vorhersehbaren Einsatz wie den 1.-Mai-Demonstrationen muss die Polizei die konkrete Gefährdung jeder festgehaltenen Person beurteilen. Organisatorische Defizite rechtfertigen weder unnötigen Zwang noch Eingriffe in die Intimsphäre.
Weiter erklärt das Bundesgericht das Anfertigen und dreimonatige Aufbewahren von Fotografien für rechtswidrig. Zwar sei der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung leicht. § 4 PolG/ZH, der Vorermittlungen bloss allgemein umschreibt, sei aber keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für eine solche erkennungsdienstliche Massnahme. Dies gilt umso mehr, als § 22 PolG/ZH hierfür spezifische Voraussetzungen vorsieht, die bei bereits feststehender Identität nicht erfüllt waren.
Das Urteil stärkt damit die Anforderungen an Individualisierung, Intimsphärenschutz und Normdichte im präventiv-polizeilichen Kontext (BGer vom 24.08.2026, 1C_164/2026 (zur Publikation vorgesehen)).