BGer vom 14.07.2026, 8C_148/2026 (zur Publikation vorgesehen) bestätigt die Auslegung der ELV zur Berechnung von Auslandaufenthalten und wertet Art. 1 Abs. 1 ELV (90 Tage) als gesetzes- und verfassungskonform.
Sachverhalt: Die Versicherte meldete EL‑Bezug; sie hielt sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 im Ausland auf. Unter Ausschluss von Ein‑ und Ausreisetag ergibt das 92 Tage.
Wesentliche Erkenntnisse: Das Bundesgericht hält fest, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 4 Abs. 4 ELG die dreimonatige Frist auf Verordnungsstufe durch 90 Tage konkretisieren durfte. Ein Auslandaufenthalt von maximal 90 Tagen (Ein‑/Ausreisetage nicht mitgerechnet; Art. 1 Abs. 4 ELV) unterbricht die Karenzfrist nicht. Liegt die Abwesenheit über 90 Tagen (hier 92 Tage), wird die Karenzfrist grundsätzlich unterbrochen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
Verfahrensfolge: Die Vorinstanz hatte die 90‑Tage‑Regel ignoriert; das Bundesgericht hob ihren Entscheid auf und wies die Sache zurück, damit das kantonale Gericht abschliessend prüft, ob für den längeren Aufenthalt ein wichtiger Grund vorlag.
Praxisfolgerrung: Verwaltungen und Anwältinnen müssen auf die 90‑Tage‑Grenze achten und relevante Beweismittel für wichtige Gründe frühzeitig vorlegen. Wie geht Ihre Praxis mit Fällen über Jahreswechsel um?