Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer vom 16.06.2026, 4A_504/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass der Anspruch nach Art. 25 LPD nicht ohne Weiteres zur Herausgabe eines internen Untersuchungsberichts führt, wenn dieser personenbezogene Daten Dritter enthält.
Wesentliche Leitsätze: Der Zugang kann auf jene Teile beschränkt werden, die tatsächlich personenbezogene Daten der anfragenden Person enthalten und die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht unzulässig verletzen. Ist eine identifizierende Rückschlussmöglichkeit trotz Caviardierung wahrscheinlich, kann die Herausgabe verweigert werden. Ferner darf das Einsichtsrecht nach Art. 53 ZPO zugunsten des Persönlichkeitsschutzes Dritter beschränkt werden, namentlich wenn eine unbeschränkte Akteneinsicht die materiellrechtliche Anspruchsprüfung vorwegnehmen oder das Verfahren entwerten würde.
Im konkreten Fall bestätigte das Bundesgericht die kantonale Praxis, wonach nur die Missionserläuterung und gezielte Passagen der Schlussfolgerung zugänglich gemacht werden mussten; ausführliche Aussagen Dritter und die Analyse (§§ IV–V) blieben geschützt. Für Arbeitgeberinnen, interne Untersucher und Prozessvertreter bedeutet dies: sorgfältige Datenfilterung, klare Dokumentation der Anonymisierungsbemühungen und frühzeitige rechtliche Würdigung des Abwägungsbedarfs.
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