Bei einem Unfall von 2020 ist die Kürzung der Invalidenrente beim Erreichen des Referenzalters nach Art. 20 Abs. 2ter UVG unmittelbar anwendbar. Die Übergangsregelung der UVG-Revision vom 25. September 2015 schützt ausschliesslich Renten aus Unfällen, die sich vor Inkrafttreten der neuen Regelung ereignet hatten. Sie führt nicht zu einer gestaffelten Einführung der Kürzung für spätere Unfälle.
Das Bundesgericht bestätigt damit, dass Versicherte nach Inkrafttreten der Norm keine schutzwürdige Erwartung auf eine ungekürzte Rente nach altem Recht geltend machen können. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber altrechtlichen Unfallereignissen verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht.
Weiter hält das Gericht fest, dass das bei Erlass der Rentenverfügung bereits erreichte Referenzalter den Invaliditätsgrad nicht erhöht. Art. 28 Abs. 4 UVV verlangt vielmehr eine altersunabhängige Betrachtung anhand einer versicherten Person mittleren Alters. Eine Restarbeitsfähigkeit von 33 % blieb auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar; der hohe Invaliditätsgrad beruhte primär auf dem hohen Valideneinkommen.
Auch die Korrekturinstrumente der Invalidenversicherung für statistisch ermittelte Invalideneinkommen, namentlich Art. 26bis Abs. 3 IVV, sind in der Unfallversicherung nicht analog anwendbar. Der leidensbedingte Abzug von 10 % auf dem LSE-Einkommen hielt vor Bundesgericht stand.
BGer vom 06.08.2026, 8C_317/2025 (zur Publikation vorgesehen).