Das Bundesgericht präzisiert den Anwendungsbereich des Ersttäterprivilegs bei Raserdelikten: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten zehn Jahre schliesst den milderen Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3ter SVG aus.
Massgeblich ist der identische Begriff der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» in Art. 90 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 3ter SVG. Wortlaut, Materialien und Regelungszweck erlauben keine Beschränkung auf frühere Raserdelikte oder auf Vorstrafen mit konkreter Gefährdung. Die offene Formulierung erfasst darüber hinaus auch weitere Verkehrs- sowie im Strassenverkehr begangene Delikte mit ernstlicher Gefährdung, Verletzung oder Tötung Dritter. Das gerichtliche Ermessen nach Art. 90 Abs. 3ter SVG besteht daher nur bei tatsächlich unbescholtenen Tätern im gesetzlich definierten Sinn.
Prozessual bestätigt das Gericht die hohen Anforderungen an die Anfechtung antizipierter Beweiswürdigung. Zusätzliche Beweise dürfen unterbleiben, wenn der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt ist und das beantragte Beweismittel die aufgrund objektiver Beweise gewonnene Überzeugung nicht ändern könnte. Dies prüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür. Bei dokumentierter Radarmessung, Funktionstest und fehlenden konkreten Anzeichen einer Fehlmessung durften die Vorinstanzen insbesondere auf Zeugeneinvernahmen, ein Gutachten und weitere Aktenbeizüge verzichten.
Die Beschwerde gegen die bedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten blieb erfolglos. Siehe BGer vom 29.07.2026, 6B_772/2025 (zur Publikation vorgesehen).