Das Bundesgericht hebt den thurgauischen Tarif von Fr. 50.50 pro Stunde für ambulante Grundpflege durch bei Spitex-Organisationen angestellte Angehörige auf. Der Entscheid setzt der kantonalen Tarifautonomie eine klare bundesrechtliche Untergrenze: Der Tarif darf den OKP-Beitrag von Fr. 52.60 pro Stunde gemäss Art. 7a Abs. 1 lit. c KLV nicht unterschreiten.
Nach Art. 25a KVG leistet die OKP einen Beitrag an die Pflegekosten; nicht gedeckte Kosten sind über die beschränkte Kostenbeteiligung der versicherten Person und die kantonale Restfinanzierung zu tragen. Indem Thurgau den Gesamttarif auf Fr. 50.50 festsetzte, veranschlagte es die Kosten wirtschaftlicher ambulanter Grundpflege unter dem bereits bundesrechtlich bestimmten OKP-Beitrag. Dies verletzt Art. 25a KVG und die derogatorische Kraft des Bundesrechts.
Die Kantone behalten allerdings einen weiten Ermessensspielraum: Sie dürfen Tarife oder Höchstansätze vorsehen und die Kosten wirtschaftlicher Leistungserbringung grundsätzlich mittels verschiedener Methoden ermitteln. Auch eine Bottom-up-Methode ist zulässig. Bundesrecht schreibt weder ein Benchmarking noch die Übernahme der Kosten einer einzelnen Spitex-Organisation vor. Das Resultat der gewählten Methode muss aber bundesrechtskonform sein.
Prozessual wichtig: Der Beschluss über das Inkraftsetzen eines Gesetzes ist kein direkt anfechtbarer Erlass, sondern ein Einzelakt; dagegen ist zuerst das kantonale obere Gericht anzurufen. Die abstrakte Normenkontrolle gegen die Gesetzesänderung selbst scheiterte zudem an der verspäteten Beschwerde.
Vgl. BGer vom 17.08.2026, 9C_721/2025 (zur Publikation vorgesehen).