Verfall des Probeausweises ohne Vorwarnung

Der Verfall eines Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG setzt weder voraus, dass der erste Ausweisentzug bereits vollzogen oder rechtskräftig ist, noch dass vor der weiteren Widerhandlung ein Administrativverfahren eröffnet worden ist. Massgeblich ist die Wiederholung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung während der Probezeit.

Im entschiedenen Fall beging ein Neulenker innert weniger Tage drei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts (34, 37 und 43 km/h über dem Limit). Das Bundesgericht bestätigte den Verfall des Probeausweises. Solche Überschreitungen sind objektiv schwere Widerhandlungen; innerorts gilt dies grundsätzlich bereits ab 25 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Das Gericht liess offen, ob Art. 15a Abs. 4 SVG anwendbar wäre, wenn der Betroffene die erste Widerhandlung tatsächlich nicht erkannt hätte. Die vorinstanzliche Feststellung, der Lenker habe angesichts der massiven und wiederholten Überschreitungen seine Widerhandlungen zumindest als mittelschwer erkennen müssen, war jedoch nicht willkürlich. Wer mit 92 beziehungsweise 98 km/h auf einer innerorts auf 50 km/h beschränkten Strecke fährt, kann sich nicht erfolgreich auf Unkenntnis berufen.

Der Verfall ist präventiv: Er beruht auf der gesetzlichen Vermutung fehlender Fahreignung und dient der Verkehrssicherheit. Eine technische Rückfälligkeit oder eine vorgängige behördliche Warnung ist nicht erforderlich.

BGer vom 11.08.2026, 1C_246/2026 (zur Publikation vorgesehen)

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