Probeausweis verfällt trotz fehlender Verfahrensöffnung

Der Verfall des Führerausweises auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG setzt weder voraus, dass der erste Ausweisentzug rechtskräftig oder vollzogen ist, noch dass vor der weiteren Widerhandlung bereits ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Die Norm knüpft nicht an Rückfall im technischen Sinn, sondern an die blosse Wiederholung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung an.

Das Bundesgericht bestätigte deshalb den Verfall des Probeausweises eines Neulenkers, der innert weniger Tage innerorts dreimal massiv zu schnell gefahren war (34, 37 und 43 km/h nach Sicherheitsabzug). Zwar war ihm beim zweiten und dritten Verstoss noch kein Administrativverfahren wegen des ersten Verstosses eröffnet worden. Entscheidend war jedoch, dass die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, er habe aufgrund der erheblichen Überschreitungen gewusst, zumindest eine relevante Verkehrsregelverletzung begangen zu haben.

Die Entscheidung unterstreicht den präventiven Charakter der Massnahme: Wiederholte schwere Verstösse während der Probezeit begründen die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Wer innert kurzer Zeit derart gravierend gegen Geschwindigkeitsvorschriften verstösst, bietet nach Ansicht des Gerichts keine genügende Gewähr für künftig verantwortungsvolle Fahrzeugführung.

Damit konkretisiert das Gericht die bisher offengelassene Frage der fehlenden Kenntnis: Nicht die formelle Mitteilung einer ersten Sanktion ist ausschlaggebend, sondern im konkreten Fall die nachweisbare Kenntnis des Fahrers von seiner eigenen Widerhandlung.

BGer vom 11.08.2026, 1C_246/2026 (zur Publikation vorgesehen)

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