Bei wiederholten schweren oder mittelschweren Widerhandlungen während der Probezeit erlischt der Führerausweis auf Probe nach Art. 15a Abs. 4 SVG. Das Bundesgericht bestätigt mit BGer vom 11.08.2026, 1C_246/2026 (zur Publikation vorgesehen), dass hierfür keine technische Rückfälligkeit erforderlich ist: Der erste Ausweisentzug muss weder rechtskräftig noch vollzogen sein. Ebenso wenig muss vor der erneuten Widerhandlung bereits ein Administrativverfahren eröffnet worden sein.
Der Beschwerdeführer hatte innerorts innert weniger Tage die Höchstgeschwindigkeit um 34, 37 und 43 km/h überschritten. Solche Überschreitungen gelten objektiv als schwere Widerhandlungen. Die Vorinstanz durfte willkürfrei feststellen, dass ihm zumindest die erste Widerhandlung bewusst war. Wer am Freitagnachmittag innerorts mit 92 km/h statt 50 km/h fährt und 25 Minuten später nochmals 98 km/h erreicht, kann sich nicht darauf berufen, die Tragweite seines Verhaltens nicht erkannt zu haben.
Das Bundesgericht lässt offen, ob Art. 15a Abs. 4 SVG auch dann greift, wenn der Lenker bei der zweiten Widerhandlung tatsächlich keine Kenntnis von der ersten hatte. Im konkreten Fall war dies nicht entscheidrelevant. Die Erlöschung ist präventiv: Sie beruht auf der gesetzlichen Vermutung fehlender Fahreignung und bezweckt angesichts der Wiederholung erheblicher Verstösse den Schutz der Verkehrssicherheit.