Entsiegelung trotz Anwaltsgeheimnis: Schutz durch Informationsbarrieren

Das Bundesgericht präzisiert den Beschlagnahmeschutz von Verteidigungsakten, wenn der Verteidiger selbst im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt ist. In BGer vom 20.08.2026, 7B_219/2026 (zur Publikation vorgesehen) hält es fest: Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO vermittelt in dieser Konstellation keinen weitergehenden Schutz als Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO.

Der beschuldigte Verteidiger kann sich somit grundsätzlich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen, um die Entsiegelung und Beschlagnahme von Unterlagen aus seinen Kontakten mit dem Mandanten zu verhindern. Dies ergibt sich trotz des insoweit eindeutigen Wortlauts von Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO aus historischer, systematischer und teleologischer Auslegung. Das Gericht relativiert damit die bisherige Formel eines absoluten Entsiegelungsverbots für Verteidigerkontakte.

Entscheidend bleiben jedoch die Verfahrenskonstellation und der Schutz des Mandanten. Betreffen die Unterlagen einen Mandanten, gegen den ein separates Verfahren weiterhin hängig ist, dürfen sie nicht dem für dieses Mandantenverfahren zuständigen Staatsanwalt zugänglich werden. Dies gilt besonders, wenn beide Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft geführt werden. Ohne wirksame organisatorische Informationsbarrieren wäre das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten verletzt.

Das Bundesgericht hob den Entsiegelungsentscheid deshalb teilweise auf und wies die Sache zurück. Das Zwangsmassnahmengericht muss Schutzmassnahmen anordnen, etwa eine strikt beschränkte Einsicht durch den Staatsanwalt des Verfahrens gegen den Verteidiger. Die potenzielle Beweiserheblichkeit und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung als solche blieben hingegen bestehen.

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