Entsiegelung: E-Mail ohne Signatur wahrt keine Frist

Ein Entsiegelungsgesuch nach Art. 248 Abs. 3 StPO ist schriftlich einzureichen. Eine gewöhnliche E-Mail genügt hierfür nicht – auch dann nicht, wenn ihr ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes Gesuch beigefügt ist. Elektronische Eingaben müssen qualifiziert elektronisch signiert sein.

Das Bundesgericht bestätigt damit einen strengen Formalismus im Entsiegelungsverfahren: Obwohl Art. 248 Abs. 3 StPO keine ausdrückliche Formvorschrift enthält, sind die Regeln des Beschwerdeverfahrens bei Zwangsmassnahmen sowie Art. 110 StPO analog bzw. hilfsweise heranzuziehen. Dafür sprechen namentlich die Begründungspflicht, die bindenden Anträge und die Funktion des Entsiegelungsverfahrens als Rechtsschutzverfahren.

Die fehlende qualifizierte elektronische Signatur hat keine fristwahrende oder sonstige Wirkung. Eine Heilung durch nachträgliche Einreichung eines Originals scheidet nach Ablauf der zwanzigtägigen Gesuchsfrist aus. Auch eine Nachfrist ist nicht geschuldet, wenn eine fachkundige Staatsanwaltschaft die formwidrige Übermittlungsform bewusst gewählt hat. Dies verletzt weder das Verbot des überspitzten Formalismus noch die Rechtsgleichheit; für die Staatsanwaltschaft gelten keine milderen Anforderungen als für Private oder Rechtsvertreter.

Prozessual wichtig: Der Nichteintretensentscheid war wegen des drohenden empfindlichen Beweisverlusts selbstständig anfechtbar. Das Bundesgericht konnte jedoch nicht selbst entsiegeln, weil die Vorinstanz materiell nicht entschieden hatte.

BGer vom 05.08.2026, 7B_165/2026 (zur Publikation vorgesehen)

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