Kein Popularbeschwerderecht gegen Hirschabschüsse

Das Bundesgericht bestätigt die restriktiven Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation bei behördlichen Wildtierregulierungen. Eine Tierschutzvereinigung und ihr Präsident konnten den Genfer Beschluss über den Abschuss von Hirschen nicht gerichtlich anfechten.

Der Präsident war durch die Massnahme nicht besonders und persönlich betroffen. Sein Engagement für den Tierschutz, seine Ablehnung der Jagd und regelmässige Spaziergänge im betroffenen Wald begründeten keinen praktischen eigenen Nutzen aus einer Aufhebung. Andernfalls würde die unzulässige Popularbeschwerde eröffnet.

Auch die Vereinigung war nicht legitimiert. Sie verfolgte mit der Beschwerde ausschliesslich ideelle Tierschutzanliegen, ohne selbst unmittelbar betroffen zu sein. Eine egoistische Verbandsbeschwerde scheiterte zudem daran, dass ihre Mitglieder ihrerseits nicht individuell beschwerdeberechtigt gewesen wären. Ein gesetzliches Verbandsbeschwerderecht stand der Vereinigung nicht zu.

Die Aarhus-Konvention verlangt nach Ansicht des Bundesgerichts keinen allgemeinen Zugang jeder Umwelt- oder Tierschutzorganisation zu Gerichten. Es genügt, dass das schweizerische Recht gewissen gesamtschweizerisch tätigen und qualifizierten Natur- und Landschaftsschutzorganisationen eine Anfechtung ermöglicht. Art. 6 EMRK hilft ebenfalls nicht: Der Streit über die Würde der betroffenen Tiere betrifft kein ziviles Recht der Vereinigung oder ihres Präsidenten. Die Rechtsprechung KlimaSeniorinnen ist auf Tierschutzfälle nicht übertragbar.

BGer vom 21.07.2026, 2C_532/2025 (zur Publikation vorgesehen)

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