Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Tierschutzorganisation und ihr Präsident einen Genfer Beschluss über die Regulierung von Hirschbeständen nicht anfechten können. Die Organisation verfügte weder über ein eigenes schutzwürdiges Interesse noch über ein gesetzliches Verbandsbeschwerderecht. Ein bloss ideelles Interesse am Schutz der Tiere genügt nicht. Auch eine egoistische Verbandsbeschwerde schied aus, weil die Mitglieder nicht individuell beschwerdelegitimiert gewesen wären.
Der Präsident war ebenfalls nicht besonders berührt: Sein Engagement für den Tierschutz, seine ablehnende Haltung gegenüber der Jagd und regelmässige Aufenthalte im betroffenen Wald begründen keine besondere, persönliche Nähe zum Abschussentscheid. Grundrechte der Gewissens- und Meinungsfreiheit verschaffen kein Beschwerderecht gegen staatliche Massnahmen, die den eigenen Überzeugungen widersprechen.
Auch die Aarhus-Konvention verlangt kein Popularbeschwerderecht. Sie lässt nationale Zulassungskriterien zu, sofern der gerichtliche Zugang im Umweltrecht nicht faktisch vollständig versperrt wird. Dies ist in der Schweiz namentlich wegen des Beschwerderechts bestimmter gesamtschweizerisch tätiger Natur- und Heimatschutzorganisationen nicht der Fall. Art. 6 EMRK hilft ebenso wenig: Der Streit um die Würde der Tiere betrifft kein eigenes zivilrechtliches Recht der Beschwerdeführenden. Die KlimaSeniorinnen-Rechtsprechung ist auf Tierschutzstreitigkeiten nicht übertragbar.
BGer vom 21.07.2026, 2C_532/2025 (zur Publikation vorgesehen)