Bei einer rechtskräftig angeordneten strafrechtlichen Landesverweisung können Vollzugshindernisse nicht im Vollzugsverfahren nachgeholt werden. Das Bundesgericht hält in BGer vom 20.08.2026, 7B_303/2026 (zur Publikation vorgesehen) fest, dass die materielle Rechtskraft des Erkenntnisurteils grundsätzlich auch stabile und definitiv beurteilbare Hindernisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB erfasst.
Massgebend war hier allein die zuletzt für 20 Jahre ausgesprochene Landesverweisung: Frühere Landesverweisungen werden nach dem Absorptionsprinzip durch den letzten Entscheid ersetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder erhebliche, nachträglich eingetretene Änderungen glaubhaft gemacht noch dargelegt, weshalb seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit und sein Gesundheitszustand nicht bereits im Erkenntnis- beziehungsweise Berufungsverfahren hätten berücksichtigt werden können.
Die Ausnahme für besonders schwere Eingriffe in unveräusserliche und unverjährbare Grundrechte öffnet nach Auffassung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Einfallstor, um bereits im Erkenntnisverfahren zu prüfende Vollzugshindernisse erneut geltend zu machen. Andernfalls würde die Rechtskraft der strafrechtlichen Landesverweisung weitgehend ausgehöhlt.
Teilweise geschützt wurde die Beschwerde einzig bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren. Diese darf nicht bloss wegen des späteren Unterliegens verweigert werden: Bei rechtlich nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist eine auf den Zeitpunkt des Gesuchs bezogene summarische Prüfung erforderlich.