Bei rechtskräftig angeordneter strafrechtlicher Landesverweisung lassen sich im Vollzugsverfahren Einwände gegen die Wegweisung nur noch eingeschränkt vorbringen. Das Bundesgericht präzisiert in BGer vom 20.08.2026, 7B_303/2026 (zur Publikation vorgesehen), dass die materielle Rechtskraft des Erkenntnisurteils grundsätzlich auch stabile und abschliessend beurteilbare Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB erfasst.
Der Betroffene hatte den Vollzugsaufschub unter Hinweis auf seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sowie gesundheitliche Probleme verlangt. Beides war jedoch bereits beim letzten, unangefochten gebliebenen Urteil bekannt. Ohne erhebliche, nachträgliche Veränderung der Umstände kann im Vollzug nicht erneut über Hindernisse entschieden werden, die das Strafgericht beim Landesverweisungsentscheid hätte prüfen müssen. Massgeblich war ausschliesslich die jüngste, zwanzigjährige Landesverweisung: Frühere Landesverweisungen werden nach dem Absorptionsprinzip ersetzt.
Auch die Ausnahme für besonders schwere Eingriffe in unveräusserliche und unverjährbare Grundrechte hilft regelmässig nicht weiter. Gerade die von Art. 66d Abs. 1 StGB erfassten non-refoulement-relevanten Hindernisse sind grundsätzlich im Erkenntnisverfahren zu würdigen. Wer dagegen vorgehen will, muss die ordentlichen Rechtsmittel gegen den Landesverweisungsentscheid ausschöpfen.
Teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde einzig zur unentgeltlichen Rechtspflege: Diese darf nicht allein wegen des späteren Unterliegens verweigert werden. Bei nicht offensichtlich aussichtslosen Rechtsfragen ist eine auf den Zeitpunkt des Gesuchs bezogene summarische Prüfung erforderlich.