Das Bundesgericht bestätigt im Enteignungsverfahren wegen Fluglärms zweierlei: Die ursprüngliche Grundeigentümerschaft blieb trotz Grundstückverkaufs anspruchsberechtigt; zudem durfte ihre Parteientschädigung nicht derart knapp bemessen werden.
Die Käuferin eines während des hängigen Schätzungsverfahrens veräusserten Grundstücks erfüllt das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit nicht und kann daher keinen eigenen nachbarrechtlichen Enteignungsanspruch geltend machen. Sie könnte einzig einen ihr vertraglich abgetretenen Anspruch der Verkäuferschaft verfolgen. Stillschweigen genügt hierfür nicht.
Im konkreten Kaufvertrag waren Parteiwechsel und Abtretung an die Zustimmung des Kantons geknüpft. Diese Suspensivbedingung trat nicht ein. Damit erfolgte keine Abtretung: Die Verkäuferschaft behielt sowohl die Parteistellung als auch die materielle Berechtigung. Die zugesprochene Fluglärmentschädigung von Fr. 589’252.– blieb folglich bestehen. Auch die auf MIFLU I gestützte Minderwertschätzung von 20 % hielt vor Bundesgericht stand.
Praxisrelevant ist ferner die Kostenfrage: Eine detaillierte Kostennote darf zwar gekürzt werden, doch sind die beanstandeten Positionen kurz zu begründen. Bei einem zumindest durchschnittlich komplexen Enteignungsfall mit einem Streitwert von knapp Fr. 600’000.– waren ein Stundenansatz von Fr. 200.– und ein rechnerisch anerkannter Aufwand von bloss rund 14 Stunden ermessensmissbräuchlich tief. Das Bundesverwaltungsgericht muss die Parteientschädigung neu festsetzen.
BGer vom 31.08.2026, 1C_305/2024 (zur Publikation vorgesehen)