Fahrzeugfahndung: Nicht-Treffer löschen, Bodycams aufgehoben

Das Bundesgericht hat die Revision des Berner Polizeigesetzes zur automatisierten Fahrzeugfahndung (AF) nur teilweise geschützt. Die AF ist als präventiv-polizeiliches und zugleich zweckduales Instrument grundsätzlich kantonal regelbar, auch wenn Treffer später strafprozessual relevant werden können. Sie darf jedoch nicht in eine anlasslose Vorratsüberwachung münden.

Unzulässig ist insbesondere die bis zu 60-tägige Speicherung und nachträgliche Auswertung von Nicht-Treffern. Diese Daten betreffen Fahrzeuge ohne Kontrollanlass. Für ihre geheime, massenhafte Erfassung fehlten ausreichende gesetzliche und unabhängige Verfahrensgarantien. Das Gericht hob deshalb die Auswertungsregelung auf und verlangte eine formellgesetzliche Pflicht zur sofortigen Löschung von Nicht-Treffern. Zudem müssen konkrete Fahndungsaufträge mindestens auf Verordnungsstufe protokolliert werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorgaben darf die AF nicht eingesetzt werden.

Ebenfalls aufgehoben wurde die Ermächtigung, bei jedem Treffer Bildaufnahmen sämtlicher Fahrzeuginsassen zu erstellen. Der damit verbundene Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist ohne weitergehende gesetzliche Beschränkungen unverhältnismässig. Automatische Gesichtserkennung wäre ohnehin nur mit ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage zulässig.

Integral aufgehoben wurde auch die Bodycam-Regelung. Da sie Körperkameras ausschliesslich zur strafprozessualen Dokumentation von Straftaten vorsah, qualifizierte das Bundesgericht sie als Zwangsmassnahme. Mangels ausdrücklicher Grundlage in der StPO durfte der Kanton diese nicht regeln. Ein präventiver oder doppelfunktionaler Bodycam-Einsatz bleibt kantonal möglich, verlangt aber eine grundrechtskonforme Ausgestaltung.

BGer vom 12.08.2026, 1C_354/2024 (zur Publikation vorgesehen)

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