Parkgebühren: Kein Strafschutz durch Art. 258 ZPO

Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch des Beschwerdegegners und erklärt in der Leitsatzform, dass ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO zwar grundsätzlich auch für Verwaltungsvermögen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden kann. Gleichzeitig hält das Gericht fest, dass die Einziehung oder Durchsetzung einer Parkgebühr nicht über das strafrechtliche Instrument des Art. 258 ZPO erfolgen kann.

Wichtig ist die Unterscheidung: Art. 258 ZPO schützt die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) gegen Besitzesstörungen. Das blosses Nichtbezahlen einer Parkgebühr tangiert diese Sachherrschaft nicht und stellt daher keine Besitzesstörung im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO dar. Das Bundesgericht hat zudem anerkannt, dass das betroffene Parkareal als öffentliche Strasse i.S.v. SVG qualifiziert werden kann, dies ändert jedoch nichts am Zweck von Art. 258 ZPO.

Die Entscheidung (vgl. BGer vom 15.06.2026, 6B_998/2024 (zur Publikation vorgesehen)) präzisiert damit die Grenze zwischen zivilrechtlichem Besitzesschutz und der Durchsetzung von Geldforderungen: Geldforderungen sind nicht mit strafrechtlichen Mitteln des Besitzesschutzes zu erzwingen.

Der Tenor: Beschwerde abgewiesen, Freispruch bestätigt; keine Kosten.

Wie handhaben Sie als Praktikerin/Praktiker künftig Anspruchsdurchsetzung für Parkgebühren: öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich?

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