Der Bundesgerichtsentscheid bestätigt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 StGB) und die (teilweise) ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die Ausweisung für fünf Jahre. Siehe: BGer vom 28.05.2026, 6B_254/2026 (zur Publikation vorgesehen).
Kern der Entscheidung: Die bundesgerichtliche Revision wies aus, dass die kantonale Beweiswürdigung nicht willkürlich war. Die glaubhaften, konstanten und durch psychologische Gutachten sowie Zeugenaussagen gestützten Angaben des Opfers rechtfertigten die Verurteilung, während widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden. Das Bundesgericht betont, dass der Grundsatz in dubio pro reo keine weitergehende Schutzwirkung hat als das Verbot der Willkür.
Zum Gewaltbegriff stellte das Gericht klar, dass für Art. 190 Abs. 2 eine gewisse Intensität der Gewalt nötig ist, diese aber nicht zwingend schwere körperliche Verletzungen voraussetzt; bereits ein vergleichsweise geringer, aber über das für die Ausführung der Tat hinausgehender Kraftaufwand kann genügen, wenn er den Widerstand der betroffenen Person bricht.
Zur Ausweisung: Das Gericht bestätigte die Ausweisung und SIS-Meldung, da die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers (ungeeignete Integration, nur sporadische Kontakte zum Kind) keine persönliche Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen.
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