SRG darf moderieren, aber nicht legitime Kritik sperren

Das Bundesgericht hat in der Beschwerde gegen die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) klargestellt, dass die SRG beim Betrieb von Kommentarfunktionen auf ihren Online‑Angeboten zwar über eine breite Programmautonomie und damit über ein weites Ermessen bei Moderationsentscheidungen verfügt; dieses Ermessen ist aber nicht schrankenlos.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung: Die SRG darf Kommentare vor der Aufschaltung prüfen, Links kontrollieren und Beiträge ohne hinreichenden Themenbezug ablehnen. Solche Nichtveröffentlichungen verletzen die Meinungsäusserungsfreiheit in der Regel nicht, weil die Netiquette und die Programmautonomie als rechtliche Grundlage gelten.

Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass die SRG nicht legitime, themenbezogene Kritik zensieren darf. Im vorliegenden Fall wurde die Nichtveröffentlichung eines Kommentars zum Zootier‑Artikel als Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit gewertet; die UBI‑Entscheidung wurde insoweit aufgehoben, die Beschwerde somit teilweise gutgeheissen. Zu den anderen strittigen Kommentaren („Hyperfeminismus“, Sicherheitskonferenz) sah das Gericht keinen Grundrechtsverstoss.

Die gesamte Entscheidung: BGer vom 04.06.2026, 2C_123/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Was bedeutet das Urteil für Ihre Prüf‑ und Moderationspraxis bei Online‑Kommentaren?

How did AI perform in this post?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert