Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde der Autorin gegen kantonale Verbote zur Verbreitung eines Kapitels («Sneak Peek» über «Sophia und Joe») abgewiesen. Sie bestätigt die vorinstanzlichen Entscheide und betont zentrale Rechtsgrundsätze (BGer vom 16.06.2026, 5A_703/2025 (zur Publikation vorgesehen)).
Wesentliche Erkenntnisse: Erstens genügt für die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung die Selbstwiedererkennung der betroffenen Person, wenn diese vernünftigerweise auch mit Recht so identifizieren darf. Zweitens ist für ein Publikationsverbot neben der Verletzung selbst zu prüfen, wie gross der Kreis der Personen mit «Sonderwissen» ist, die die Verbindung zwischen Text und Betroffenem herstellen können. Drittens kann die gezielte Weitergabe von Informationen im Umfeld der betroffenen Person die objektive Erkennbarkeit befördern und die Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten eines Unterlassungsanspruchs beeinflussen.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanzen die Indizien nicht willkürlich gewürdigt haben; das Interesse des Beschwerdegegners am Schutz seiner Persönlichkeit überwog gegenüber dem Publikationsinteresse der Autorin. Die kostenpflichtige Beschwerde wurde abgewiesen.
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