Weite Auslegung des Einsichtsrechts nach Art. 802 OR

Der Bundesgerichtshof hat in BGer vom 29.06.2026, 4A_533/2025 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass die Begriffe «Bücher» und «Akten» in Art. 802 OR weit auszulegen sind. Sie erfassen nicht nur die Buchhaltungsunterlagen, sondern auch sonstige schriftliche Dokumente der Gesellschaft, die für die Ausübung der Gesellschafterrechte von Bedeutung sind (z. B. Korrespondenz, Verträge, Berichte, Due‑Diligence‑Unterlagen, Rechtsgutachten).

Das Gericht bestätigte ferner, dass das Einsichtsrecht auch Dokumente mit Geschäftsgeheimnissen oder Drittbelangen umfassen kann, sofern ein sachlicher Zusammenhang mit den Angelegenheiten der Gesellschaft besteht und die Gesellschafter zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind. Wo die Gesellschaft ein Revisionsorgan hat, ist die Einsicht an das Erfordernis eines glaubhaft gemachten legitimen Interesses gebunden. Unbestimmte Beweissuchen («fishing expedition») oder missbräuchliche Verwendungszwecke sind weiterhin unzulässig.

Im konkreten Fall hatten Minderheitsgesellschafter ein Interesse dargelegt, die Angaben der Geschäftsleitung zur Wertminderung einer Beteiligung zu prüfen; das Bundesgericht bestätigte daher das Einsichtsrecht und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Praxismerkung: Prüfung der Interessenwahrnehmung und konkrete Einschränkungen (Schwärzungen, Einsicht in den Räumlichkeiten der Gesellschaft) bleiben entscheidend. Wie handhaben Sie das Spannungsverhältnis zwischen Auskunftspflicht und Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Ihren Mandaten?

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