Das Bundesgericht hat mit BGer vom 29.06.2026, 9C_710/2025 (zur Publikation vorgesehen) die Beschwerde einer zugelassenen Spitex-Organisation gegen die Änderung der Pflege- und Betreuungsverordnung des Kantons Glarus abgewiesen. Strittig war Art. 31 Abs. 3a PBV/GL, der den kantonalen Restfinanzierungsbeitrag für Grundpflege, die durch bei der Organisation angestellte Bezugspersonen erbracht wird, auf Fr. 8.80 pro Stunde festlegt.
Wesentliche Erkenntnisse: Das Bundesgericht bestätigt, dass den Kantonen bei der Ausgestaltung der Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Eine abstrakte Normenkontrolle wird zwar grundsätzlich frei vorgenommen, doch übt das Gericht Zurückhaltung gegenüber kantonalen Regelungen im Sinne des Föderalismus und der Verhältnismässigkeit.
Zur Methodik stellte das Gericht fest, dass die Kombination aus „Bottom-up“-, „Top-down“- und interkantonalem Vergleich zur Ermittlung des Beitrags angesichts fehlender detaillierter Kostenrechnungen der Anbieter vertretbar war. Die Spannbreite kantonaler Beiträge rechtfertigt nicht per se eine Bundesrechtswidrigkeit, sofern die Normenkonstruktion nicht offenkundig kostendeckende, wirtschaftliche Leistungserbringung verhindert.
Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Fr. 3’000.–). Wie beurteilen Sie die Tragweite dieser Entscheidung für Tarifgestaltungen in Ihrem Kanton?