Das Bundesgericht stellt in seinem Entscheid klar, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 143bis StGB erfüllt sind, wenn eine Person durch Ausnutzung einer Sicherheitslücke und Erhöhung ihrer Zugriffsrechte (Privilege‑Escalation) unbefugt in einen Teil des IT‑Systems eines Dritten eindringt. Die I. Strafrechtliche Kammer bestätigt, dass auch ein nur partielles, virtuelles Subsystem — etwa ein Bereich zur Installation von Treibern, zugänglich nur für Administratoren — als „System eines anderen“ gilt, wenn der Zugriff durch Rechteverwaltung geschützt ist. Ebenso folgt das Gericht, dass das Vorhandensein einer Sicherheitslücke den besonderen Schutz nicht ausschliesst; Schwachstellen sind üblich und schliessen die Strafbarkeit nicht aus. Das Umgehen der Schutzmechanismen mittels Script erfüllt das Eindringen und die Verwendung eines Übertragungs‑/Zugriffsmechanismus.
Das Bundesgericht wies ferner den Vorwurf der Verletzung des Prinzips der Anklage zurück: die in der Anklage beschriebenen Tatbestände stimmten mit den gerügten Feststellungen überein. Nicht zulässig war dagegen, dass das kantonale Gericht die Begründung zur Verteilung von Verfahrenskosten und zu Entschädigungsansprüchen nicht ausreichend darlegte; zu diesen Punkten wurde der Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Volltext: BGer vom 24.06.2026, 6B_120/2026 (zur Publikation vorgesehen).
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