Gutachtensanordnung: Zwischenverfügung bei Uneinigkeit erforderlich

Das Bundesgericht bestätigt, dass die IV-Stelle bei Uneinigkeit über die Anordnung eines medizinischen Gutachtens eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen muss. Sie begründet dies mit verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an Verfahrensfairness und Waffengleichheit sowie der eingeschränkten Überprüfbarkeit von Administrativgutachten. Sie attestiert damit, dass die Verwaltungsweisung, welche eine derartige Verfügung ausschliessen wollte (Rz. 3067.1 KSVI), gegen Bundesrecht verstösst. Siehe: BGer vom 10.07.2026, 8C_445/2025 (zur Publikation vorgesehen).

Wortlaut und Systematik von Art. 43 Abs. 1 bis und Art. 44 ATSG lassen zwar erkennen, dass der Versicherungsträger grundsätzlich Art und Umfang der Abklärungen bestimmt; in verfassungskonformer Auslegung bleibt jedoch die Möglichkeit der Partei gewahrt, bei Uneinigkeit eine Verfügung zur Anordnung des Gutachtens zu verlangen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigte das kantonale Rückweisungsurteil; Gerichtskosten und Parteientschädigung wurden gegen die IV-Stelle verhängt (Fr. 800.– bzw. Fr. 3’000.–).

Praxisrelevanz: Die Entscheidung stärkt die Partizipationsrechte der versicherten Person vor Einholung von Gutachten und macht deutlich, dass Beschleunigungsziele nicht pauschal Mitwirkungsrechte aufheben dürfen.

Frage an die Leserschaft: Welche praktischen Folgen erwarten Sie für die Gutachterpraxis und die Verfahrensdauer?

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