Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 klargestellt, dass das DBA CH-DE keine pauschale Verpflichtung zur Geheimhaltung der Kontaktdaten der ersuchenden Behörde oder der Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden begründet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte eine solche generelle Schwärzung verlangt; das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Entscheidend ist: Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE und das Protokoll verweisen auf das innerstaatliche Verfahrensrecht und schützen die Vertraulichkeit, verlangen aber nicht, die betroffene Person generell von der Akteneinsicht auszuschliessen. Eine Einschränkung der Einsicht ist nur zulässig, wenn die Offenlegung die wirksame Durchführung der Amtshilfe gefährden würde (z.B. konkrete Gefährdung von Mitarbeitenden) oder sonstige in Art. 27 VwVG genannte Geheimhaltungsgründe vorliegen. Die jüngste Kommentierung des OECD-Musterabkommens (Feb. 2024) rechtfertigt keine Änderung der bisherigen Praxis zulasten der Einsicht, solange das Abkommen und dessen Zweck dem nicht entsprechen.
Praxisfolge: Die ESTV muss Fälle individuell prüfen und darlegen, weshalb die Offenlegung die Amtshilfe beeinträchtigen würde; eine automatische, kontextunabhängige Schwärzung ist nicht erlaubt.
BGer vom 18.06.2026, 2C_157/2024 (zur Publikation vorgesehen)
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