Kryokonservierung von Spermien ist LAMal-Leistung

Das Bundesgericht hat im Urteil BGer vom 24.06.2026, 9C_438/2024 (zur Publikation vorgesehen) entschieden, dass die Entnahme und Kryokonservierung von Spermien bei einer Versicherten mit Geschlechtsdysphorie keine Präventionsmassnahme gemäss Art. 26 LAMal, sondern eine allgemeine Leistung bei Krankheit nach Art. 25 LAMal darstellt.

Begründung: Die Hormonbehandlung führt bei der behandelten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Azoospermie; die Kryokonservierung zielt darauf ab, eine direkte Folge der Therapie zu behandeln bzw. die Fertilität zu erhalten. Damit fällt die Leistung unter den in Ziff. 3 der Anlage 1 OPAS geregelten Leistungsbereich „Konservierung der Fertilität“.

Das Gericht stellte ferner klar, dass die Anlage 1 OPAS keine abschliessende Positivliste medizinischer Leistungen darstellt. Fehlt eine ausdrückliche Prüfung oder ein ausdrücklicher Ausschluss durch die Fachkommission (keine „silence qualifié“), gilt die gesetzliche Vermutung, dass vom Arzt verordnete Leistungen wirksam, angemessen und wirtschaftlich sind. Die Krankenkasse konnte die Voraussetzungen für die Verweigerung nicht überzeugend darlegen; der Rekurs wurde abgewiesen.

Praxisrelevanz: Krankenkassen können sich nicht ohne Weiteres auf die fehlende Nennung einer Indikation in der OPAS-Anlage berufen; bei nicht geprüften Indikationen greift die Vermutung zugunsten der Versicherten.

Wie schätzen Sie die Folgen dieses Entscheids für Leistungsprüfungen der Krankenkassen ein?

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