Identitätsmissbrauch und Betrug: keine Absorption

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGer vom 30.06.2026, 6B_304/2026 (zur Publikation vorgesehen) klargestellt, dass Identitätsusurpation (Art. 179decies StGB) und Betrug (Art. 146 StGB) unterschiedliche Rechtsgüter schützen und daher nebeneinander strafbar sein können.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin tätigte mehrere Onlinebestellungen unter fremden Identitäten, um Waren zu erhalten, ohne diese zu bezahlen. Dadurch wurden sowohl Onlinehändler geschädigt (Vermögensinteresse) als auch Dritte in ihrer Persönlichkeit verletzt (Recht auf Identität). Vorinstanzen verurteilten sie wegen Betrugs und Identitätsusurpation; die Beschwerde richtete sich insbesondere gegen die Nebenverurteilung wegen Identitätsusurpation mit dem Vorwurf der Absorption durch Betrug.

Rechtliche Würdigung: Das Bundesgericht folgt der herrschenden Lehre: Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter (Vermögen vs. Persönlichkeit) und betreffen in der Regel unterschiedliche Geschädigte. Die bloss gemeinsame Zielrichtung auf einen unrechtmässigen Vorteil führt nicht zur Absorption. Die Erwägung im Botschaftstext, eine Absorption sei denkbar, ist als hypothetische Äusserung ohne zwingende Wirkung zu verstehen.

Folge: Beide Delikte bleiben parallel strafbar; die Beschwerde wurde abgewiesen. Zudem wurde unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine Anwaltsentschädigung zugesprochen.

Welche praktischen Konsequenzen erwarten Sie daraus für die Verteidigungs- und Anklagestrategie in Online-Bestellbetrugsfällen?

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