Gesamtabrede im Bau: Bundesgericht bestätigt Anwendungsbereich
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil, dass eine „Gesamtabrede“ – eine projektübergreifende, dauerhafte Koordination des Marktverhaltens – unter den Begriff der Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG fällt. Entscheidend ist ein natürlicher oder normativer Konsens (Gesamtplan) mit entsprechendem Gesamtvorsatz; es muss nicht für jede einzelne Submission isoliert nachgewiesen werden, dass dort eine […]