Nur Teil der IV‑Rente bei nebenberuflicher Tätigkeit
Das Bundesgericht hat in der Sache der Beschwerdeführerin gegen den Unfallversicherer Helsana entschieden: BGer vom 08.04.2026, 8C_137/2025 (zur Publikation vorgesehen). Kernaussagen: Erstens ist bei der Berechnung der Ergänzungsrente der Unfallversicherung gemäss Art. 32 Abs. 1 OLAA nur jener Teil der IV-Rente zu berücksichtigen, der auf die obligatorisch versicherte Tätigkeit entfällt, wenn die IV-Rente […]